Rechtsprechung
RG, 25.10.1924 - IV 897/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist die Zulässigkeit einer Klage gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Pflichtteilsforderung von der vorherigen oder gleichzeitigen Einklagung dieser Forderung gegen die Erben abhängig?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klage gegen Testamentsvollstrecker
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 109, 166
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 26.05.2021 - IV ZR 174/20
Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht
Diese Klage kann indessen - wie hier durch den Antrag zu 2 geschehen - mit einem Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung verbunden werden, um gemäß § 748 Abs. 3 ZPO eine Vollstreckung in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass zu ermöglichen (…MünchKomm-BGB/Zimmermann, 8. Aufl. § 2213 Rn. 13;… vgl. auch BGH, Urteile vom 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, BGHZ 167, 352 Rn. 25;… vom 3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125 [juris Rn. 20]; RGZ 109, 166 f.). - BGH, 02.12.1968 - III ZR 2/68
Pflichtteilsanspruch und Testamentsvollstrecker
Erkennt z.B. der Erbe, selbst im Rechtsstreit, einen höheren als den tatsächlich geschuldeten Pflichtteilsanspruch an, etwa um im Zusammenspiel mit dem Pflichtteilsberechtigten Werte aus dem Nachlaß herauszuholen, die ihm während der Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zustehen, dann ist der Nachlaß dadurch geschützt, daß zur Vollstreckung in ihn außer dem Leistungstitel gegen den Erben ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich ist (§ 2213 Abs. 3 BGB; § 748 Abs. 3 ZPO); das Leistungsurteil gegen den Erben wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker (RGZ 109, 166; OLG Celle in MDR 1967, 46;… Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2213 Rdn. 12). - BGH, 12.11.1968 - III ZR 2/68
Anerkennung einer Pflichtteilsforderung durch den Testamentsvollstrecker ohne den …
Erkennt z.B. der Erbe, selbst im Rechtsstreit, einen höheren als den tatsächlich geschuldeten Pflichtteilsanspruch an, etwa um im Zusammenspiel mit dem Pflichtteilsberechtigten Werte aus dem Nachlaß herauszuholen, die ihm während der Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zustehen, dann ist der Nachlaß dadurch geschützt, daß zur Vollstreckung in ihn außer dem Leistungstitel gegen den Erben ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich ist (§ 2213 Abs. 3 BGB; § 748 Abs. 3 ZPO); das Leistungsurteil gegen den Erben wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker (RGZ 109, 166; OLG Celle in MDR 1967, 46;… Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2213 Rdn. 12). - BGH, 07.06.1961 - V ZR 111/60
Rechtsmittel
Die beklagte Erbin kann sich nämlich (anders als der mitbeklagte Testamentsvollstrecker, vgl. RGZ 109, 166 und Stein/Jonas/Schönke, ZPO 17. Aufl. § 327 I zu Fußn. 3) infolge der Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils von 1952 im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr darauf berufen, daß der eingeklagte Pflichtteilsanspruch infolge jener Zahlungen von rund 30.000 RM/DM erloschen sei.